Erste, weitreichende Lockerung der Maßnahmen der Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie greifen Platz und verschaffen den schwer gebeutelten Brachen Gastronomie und Reisebranche Hoffnung weckende Perspektiven. Auch in vielen Dienstleistungsbetrieben steigen die Erwartungen, wieder freier atmen und arbeiten zu können.
Aber die durch die Lockdowns erlittenen Verluste müssen erst einmal aufgeholt werden,
bevor sich die Lage der Unternehmen stabilisiert hat und wieder in die Zukunft investiert den werden kann.
Dabei können weitere Coronahilfen unterstützen.
Die Corona-Überbrückungshilfe III ist dazu ein wesentlicher Beitrag.
Wer ist antragsberechtigt?
Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Der Referenzmonat ist der Monat mit dem gleichen Namen. Sie können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
Wichtige Änderung: Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 (Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 21.04.201 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.
Achtung: Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Wichtige Erweiterung: Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten von November 2020 bis 30. Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben oder noch erleiden werden, erhalten zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss.
Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die im jeweiligen Monat förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt
Der Eigenkapitalzuschuss steigt gestaffelt abhängig von der Dauer, in der Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Er wird ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt und beträgt in diesem Monat 25 %. Der Zuschlag steigt auf 35 Prozent im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 %. Bei fünf oder mehr Monaten erhöht sich der Zuschlag weiter auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:
Hier nochmals eine Übersicht
Monat des Umsatzeinbruchs | Eigenkapitalzuschuss in % |
Erster und zweiter Monat | 0,00 % |
Dritter Monat | 25,00 % |
Vierter Monat | 35,00 % |
Fünfter Monat | 40,00 % |
Alle folgenden Monate | 40,00 % |
Förderfähige Kosten
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.
Hinweis: Die Förderrichtlinien sehen hier einen strengen Katalog maßgeblicher betrieblicher Fixkosten vor.
Für gewisse Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:
Höhe der Förderung
In welcher Höhe nun die obige zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum (November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) ab.
Hierbei greift eine Staffelungsregelung wie folgt:
• Umsatzeinbruch > 70 % Erstattung von 100 % der Fixkosten, (bisher 90%)
• Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % Erstattung von 60 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 % Erstattung von 40 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch < 30 % keine Erstattung
Hinweis Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.
Antragsberechtigte sollen bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 € für einen Monat erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen € pro Monat
Beantragung
Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.
Achtung: Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.
Die Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis 31. August 2021 gestellt werden.
Ausschluss bei Inanspruchnahme November-/Dezemberhilfe
Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.
Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z.B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.
Meine Erfahrungen:
Nach meinen Erfahrungen mit Förderungsanträgen beginnend bei der Corona Überbrückungshilfe I und II, der November und Dezemberhilfe erhalten die Antragsteller innerhalb höchstens einer Woche einen Abschlag in Höhe von 50% der beantragten Mittel. Die zweite Hälfte wird innerhalb von sechs bis acht Wochen ausgezahlt.